Wahlausschuss für das Bundesverfassungsgericht und die Obersten Gerichtshöfe Ansgar Heveling in beide Richterwahlausschüsse gewählt
In dieser Woche wurde der Kaarster Bundestagsabgeordnete Ansgar Heveling (CDU) in beide Richterwahlausschüsse gewählt: „Es ist mir eine große Ehre, dass mich der Deutsche Bundestag in dieser Woche sowohl in den Richterwahlausschuss für das Bundesverfassungsgericht als auch in den Richterwahlausschuss für die Obersten Gerichtshöfe gewählt hat.
. Es sind besondere Gremien, die für die demokratische Legitimation der Justiz von großer Bedeutung sind. Als Justiziar kommt mir dabei gleichzeitig die Rolle des Obmanns für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu.“
Hintergrund zum Wahlausschuss für Verfassungsrichter:
Die Richter jedes der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhältniswahl einen Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen.
Aus den Summen der für jeden Vorschlag abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfahren (Verfahren nach d‘Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten Mitglieder errechnet. Gewählt sind die Mitglieder in der Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.
Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das nächste auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
Richterposten an den obersten Gerichtshöfen des Bundes: Im Einvernehmen mit der Bundesregierung entscheidet der Richterwahlausschuss über die Besetzung der Richterposten an den obersten Gerichtshöfen des Bundes. Er besetzt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Richterposten beim Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesarbeitsgericht.
Die 32 Mitglieder des Ausschusses setzen sich zur Hälfte aus vom Bundestag gewählten Mitglieder kraft Wahl und zur Hälfte aus Mitgliedern kraft Amtes zusammen. Die Mitglieder kraft Amtes sind die Landesminister, zu deren Geschäftsbereich die diesem obersten Gerichtshof im Instanzenzug untergeordneten Gerichte des Landes gehören. -etT