Corona-Schutzverordnung Nur mit Mund-Nasen-Bedeckung in die Innenstadt
Neuss · Mit der seit Montag gültigen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Die Stadt Neuss hat nun in Abstimmung mit dem Rhein-Kreis Neuss als Infektionsschutzbehörde und den anderen Kommunen im Kreis festgelegt, für welche Bereiche dies gilt.
In Neuss sind das der Hauptstraßenzug mit angrenzenden Straßen wie Markt, Neustraße, Sebastianusstraße und Meererhof, das Bahnhofsumfeld bis zur Brücke über das Hafenbecken 1 sowie die Stadthalle und deren Umfeld. In den nächsten Tagen wird es eine entsprechende Veröffentlichung des Rhein-Kreises Neuss geben. Polizei und Ordnungsamt werden in diesen Bereichen die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kontrollieren.
Die betroffenen Straßen im Detail:
Hauptstraßenzug:
Oberstraße zwischen Hessenstraße und Markt
Hymgasse
An der Münze
Markt
Krämerstraße
Freithof
Münsterplatz
Münsterstraße
Neustraße
Büchel
Sebastianusstraße
Glockhammer zwischen Münsterstraße und Büchel
Spulgasse
Meererhof
Niederstraße
Am Konvent
Krefelder Straße
Bahnhof und Umfeld bis Pierburgbrücke:
Theodor-Heuss-Platz
Marienkirchplatz
Elisenstraße
Collingstraße
Pierburgbrücke
Stadthalle und Umfeld:
Am Obertor
Augustinusstraße zwischen Am Obertor und Stresemannallee
Stresemannallee zwischen Augustinusstraße und ZUE Neuss
Selikumer Straße zwischen Zufahrt Stadthalle und Augustinusstraße