Geschäfte in der City bleiben zu - trotz Theaterevent Gericht kippt zwei verkaufsoffene Sonntage
Neuss · In Dormagen, Kaarst und Grevenbroich hat die Klageandrohung der Gewerkschaft ver.di gegen die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags zur Rücknahme durch die Verwaltung gereicht, in Neuss hat Bürgermeister Reiner Breuer den Weg vor das Oberverwaltungsgericht nicht gescheut – doch dieses hat heute die beiden verkaufsoffenen Sonntage am 11. Oktober und 29. November untersagt – obwohl letzterer eigentlich schon durch das Land NRW freigegeben worden war.
Laut Urteilsbegründung müsse bei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen „nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewährleistet sein, dass die Veranstaltung und nicht die Ladenöffnung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen.“ Das heißt: Das OVG glaubt nicht, dass durch das geplante kleine Event „Theater-Spaziergang“ des Rheinischen Landestheaters – kurze Aufführungen in zwölf Schaufenstern – mehr Besucher in die City gelockt hätte als ohne diese Veranstaltung.
Ein weiterer Aspekt: Die so genannte „Ausstrahlungswirkung“ der RLT-Veranstaltung reiche nicht über das ganze Innenstadtgebiet hinaus – und dies müsse gegeben sein, um den verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen.
Da überrascht es nicht, dass auch das Rheinpark-Center seine Läden an den besagten beiden Terminen nicht öffnen darf. Auch der verkaufsoffene Sonntag am 29. November wurde vom OVG untersagt, obwohl dieser zu den vier Advent-Sonntagen gehört, die eigentlich laut Land NRW verkaufsoffen sein sollten, um in Zeiten von Corona den vorweihnachtlichen Besucherstrom in der Innenstadt zu entzerren. Das OVG sieht dies anders und formuliert „erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Neuregelung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit“.
Der Senat sieht zudem einen offenen Normwiderspruch zur Regelung von Ladenöffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz und beruft sich auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung in Berlin, wonach diese Ladenöffnung nicht verfassungsgemäß sei.
Mit völligem Unverständnis reagiert die Zukunftsinitiative Innenstadt Neuss (ZIN) auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW. Die langwierigen Vorbereitungen des RLT seien nun umsonst. Auch der Handel und die Gastronomie müssten sämtliche Planungen und die Personaldisposition verwerfen. Allein ZIN habe für die Bewerbung des verkaufsoffenen Sonntages eine vierstellige Summe in die Hand genommen. Besonders für Galeria Karstadt Kaufhof und die Angestellten wäre der Sonntag ein wirtschaftlich wichtiger Neuanfang gewesen, nachdem erst jüngst der Fortbestand der Filiale bekannt gegeben wurde.
Der ZIN-Vorsitzende Christoph Napp-Saarbourg macht deutlich, dass der 11. Oktober einer der vier planmäßig durchgeführten verkaufsoffenen Sonntage hätte sein sollen. Bereits 2011 hätte man sich auf vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr geeinigt. „Und da saß auch ver.di mit am Tisch“, zeigt Napp-Saarbourg kein Verständnis für die Klage der Gewerkschaft.