Betrunken mit dem Rad fahren ist kein Kavaliersdelikt

Holzbüttgen · Am frühen Freitagmorgen (5. Dezember), gegen 3.45 Uhr, kontrollierten Polizeibeamte auf der Kreuzstraße einen Fahrradfahrer. Er war in deutlichen „Schlangenlinien“ unterwegs und fuhr dabei bis auf die Gegenfahrbahn.

Während der Überprüfung des 57-jährigen Kaarsters stellte sich heraus, dass er unter Alkoholeinfluss stand. Ein Vortest beim Radler bestätigte die Wahrnehmungen der Polizisten. Das Testgerät zeigte, dass der erlaubte Promillewert überschritten war. Auf seine leichten Verletzungen angesprochen, gab der Kaarster an, irgendwo mit dem Rad gestürzt zu sein. Eine ärztliche Versorgung lehnte er ab.

Wenn ein Radler alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt (zum Beispiel auffällige Schlangenlinien, Missachten von Verkehrsregeln oder Sturz), muss er mit einer Anzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Die fällige Blutprobe, als Beweismittel im Strafverfahren, entnahm ein Bereitschaftsarzt auf der Wache.

Die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr ist auch für Radfahrer kein Kavaliersdelikt! Stürze unter Alkoholeinfluss enden für Radler nicht selten tödlich oder mit schweren Verletzungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr entzogen werden darf. Eine Geldstrafe, sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sind die weiteren Folgen.

Viele Führerscheininhaber sind der Meinung, dass sie Alkohol trinken dürfen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind. Dies ist ein Irrtum: Bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,3 Promille ist in solchen Fällen ein Strafverfahren fällig, in denen so genannte Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Sturz, Verkehrsunfall oder ähnliches) gezeigt werden.

(Kurier-Verlag)